Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Tischlerei Matthias Majer für Verbraucher
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen zwischen der Firma Tischlerei Matthias Majer, Einzelunternehmen, Schrailplatz 4/1/1, 1230 Wien, Österreich (nachfolgend „Auftragnehmer“) und Verbrauchern im Sinne des § 1 KSchG (nachfolgend „Auftraggeber“).
Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
2. Vertragsabschluss, Angebot
2.1. Angebote des Auftragnehmers und die darin beinhaltenden abgegebenen Informationen, sowie technische Informationen von Produkten und Erklärungen sind bis zur gegenseitigen schriftlichen Bestätigung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber (auch per E-Mail), freibleibend und unverbindlich.
2.2. Ein Vertrag kommt erst durch die von uns schriftlich ausgestellte Auftragsbestätigung oder durch beidseitiger Unterfertigung des Angebots zustande.
2.3. Angebote und Kostenvoranschläge, werden nur schriftlich erteilt. Mündliche Kostenschätzungen haben keine Rechtswirkung.
2.4. Angebote und Kostenvoranschläge werden anhand der Angaben des Auftraggebers erstellt. Hier wird keine Gewehr auf Vollständigkeit oder Richtigkeit erteilt. Bei Abweichungen der Angeben von Katalogen-, Prospekten- oder Sonstigen, sind jener der Auftragsbestätigung verbindlich. Zusagen, Zusicherungen und Garantien vom Auftragnehmer und von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers verbindlich.
2.5. Grundlage des Vertrags sind die im Angebot angeführten Leistungen, Pläne und Beschreibungen.
3. Leistungsumfang und Ausführung
3.1. Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot und der Auftragsbestätigung. Der Auftragnehmer fertigt überwiegend maßgefertigte Möbelstücke und individuelle Einrichtungen an.
3.2. Die Montage erfolgt durch den Auftragnehmer vor Ort, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
3.3. Natürliche Eigenschaften von Holz (z. B. Maserung, Farbabweichungen, Risse, Astlöcher, Schwund) stellen keinen Mangel dar.
4. Preise, Zahlung und Anzahlung
4.1. Alle Preise verstehen sich in Euro inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern nicht anders angegeben.
4.2. Zusatzleistungen, die nicht im Angebot enthalten sind, werden gesondert verrechnet.
4.3. Nach Zustandekommen eines Vertrages ist eine Anzahlung in Höhe von 60 % des Auftragswertes fällig. Nach Erhalt der Ware- oder nach Fertigstellung und Rechnungslegung, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug, ist der Restbetrag des Auftragswertes zur Zahlung fällig.
4.5. Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen sowie Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. zu bezahlen. Die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmer bleiben davon unberührt.
5. Liefer- und Ausführungstermine
5.1. Liefer- und Montagtermine dir zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber besprochen werden sind unverbindlich. Bei diesen Terminen handelt es sich mehr um bloße – nicht rechtsverbindliche – Bemühungszusagen des Auftragnehmers gegenüber des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann diesbezüglich keinen Anspruch auf Einhaltung von Liefer- oder Ausführungstermine geltend machen und insbesondere hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Schadensersatz.
5.2. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Materialengpässen oder unvorhersehbarer Ereignisse ohne Verschulden des Auftragnehmers, verlängern die Lieferfrist angemessen.
5.3. Sollte die Auslieferung durch den Auftragnehmer zum dritten mal durch den Auftraggeber scheitern, kann der Auftragnehmer vom Vertag zurücktreten und ist dem Auftraggeber kein allfälliger Schadenersatz- oder sonstige Ansprüche schuldig.
5.4. Auftragnehmer ist zur Teillieferung berechtigt. Jede Teillieferung ist als selbständige Lieferung zu behandeln.
5.5. Die Nutzung und Gefahr gehen mit der Übergabe der Ware vor Ort an den Auftraggeber bzw. an das jeweilige mit dem Versand beauftragte Transportunternehmen bzw. mit der Anzeige der Versandbereitschaft gegenüber dem Kunden auf diesen über.
6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
6.1. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass der Montageort frei zugänglich ist, Stromanschlüsse und sonstige notwendige Voraussetzungen vorhanden sind, nötige Angaben über die Lage verdeckter Leitungen und baulichen Gegebenheiten korrekt sind.
6.2. Eventuell notwendige Änderungen (bauliche Änderungen oder Installationen) müssten spätestens bei Montagebeginn abgeschossen sein.
6.2. Mehrkosten aufgrund fehlender oder mangelhafter Mitwirkung trägt der Auftraggeber.
7. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten und montierten Möbel bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
8. Gewährleistung und Garantie
8.1. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen des ABGB.
8.2. Eine Garantie besteht bei den vom Verkäufer gelieferten Waren nur, wenn diese ausdrücklich abgegeben wurde. Kunden werden über die Garantiebedingungen vor der Einleitung des Bestellvorgangs informiert.
8.3. Mängel sind dem Auftragnehmer nach Entdeckung ehestmöglich anzuzeigen.
8.4. Handelt der Kunde als Verbraucher, so wird er gebeten, angelieferte Waren mit offensichtlichen Transportschäden bei dem Zusteller zu reklamieren und den Lieferanten hiervon in Kenntnis zu setzen. Kommt der Kunde dem nicht nach, hat dies keinerlei Auswirkungen auf seine gesetzlichen oder vertraglichen Gewährleistungsansprüche.
9. Haftung
9.1. Der Auftragnehmer haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
9.2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer ausschließlich bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und nur für den typischerweise vorhersehbaren Schaden.
9.3. Werden vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig ist oder sofern nicht Naturmaß vereinbart worden ist. Erweist sich eine ein Plan, eine Maßangabe oder Anweisung des Kunden als unrichtig, so hat der Lieferant den Kunden davon sofort zu verständigen und ihn um entsprechende Weisung innerhalb angemessener Frist zu ersuchen. Die bis dahin aufgelaufenen Kosten treffen den Kunden. Langt die Weisung nicht in angemessener Frist ein, so treffen den Kunden die Verzugsfolgen.
9.4. Im Übrigen ist eine Haftung des Lieferanten ausgeschlossen.
10. Rücktrittsrecht (FAGG)
10.1. Hat der Auftraggeber den Vertrag im Fernabsatz oder außerhalb der Geschäftsräume geschlossen, steht ihm laut FAGG grundsätzlich ein Rücktrittsrecht zu.
10.2. Kein Rücktrittsrecht besteht bei maßgefertigten oder individuell geplanten Möbeln, Sonderanfertigungen nach Kundenwunsch, eindeutig auf den Auftraggeber zugeschnittenen Leistungen (§ 18 FAGG).
10.3. Das Rücktrittsrecht besteht ferner nicht bei Dienstleistungen, wenn der Unternehmer aufgrund eines ausdrücklichen Verlangens des Verbrauchers noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Vertragserfüllung begonnen hat und wenn der Verbraucher
- entweder vor Beginn der Dienstleistungserbringung bestätigt hat, zur Kenntnis genommen zu haben, dass er sein Rücktrittsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung verliert, oder
- den Unternehmer ausdrücklich zu einem Besuch aufgefordert hat, um Reparaturarbeiten vornehmen zu lassen.
10.3. Tritt der Verbraucher von einem Vertrag über Dienstleistungen zurück, nachdem er durch seine Bestellung ein Verlangen nach Vertragserfüllung vor Ablauf der Rücktrittsfrist erklärt und der Unternehmer hierauf mit der Vertragserfüllung begonnen hat, so hat er dem Unternehmer einen Betrag zu zahlen, der im Vergleich zum vertraglich vereinbarten Gesamtpreis verhältnismäßig den vom Unternehmer bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen entspricht.
11. Stornierung durch den Auftraggeber
Bei Stornierung nach Vertragsabschluss ist der Auftragnehmer berechtigt, folgende pauschalierte Entschädigungen zu verlangen:
- 60 % des Auftragswertes bei Stornierung nach Vertragsabschluss,
- bis zu 80 % nach Materialbestellung,
- 100 % bei nahezu fertiggestellter Leistung.
Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
12. Urheberrechte
12.1. Pläne, Skizzen, Zeichnungen und Entwürfe bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne dessen ausdrückliche Zustimmung nicht vervielfältigt oder weitergegeben werden – in welcher Form auch immer weiterverwendet werden.
12.2. Bei Weiterverwendung ohne Zustimmung des Auftragnehmers ist der Auftragnehmer dazu berechtigt einen Schadensersatz in Höhe von 15% des Werklohns gemäß Kostenvoranschlag geltend zu machen
12.3. Bei Weitergabe ohne Zustimmung des Auftragnehmers, haftet der Auftraggeber im vollen Umfang für die Inhalte der weitergegebenen Dokumente.
12.4. Der Auftraggeber kann durch Zahlung eines Planungshonorar den bis dahin getätigten Aufwand abgelten. Der Auftraggeber erwirbt jedoch dadurch keine Verwendungs- und Nutzungsrecht.
13. Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß DSGVO und DSG. Nähere Informationen sind der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers zu entnehmen.
14. Gerichtsstand und Recht
14.1. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
14.2. Der Gerichtsstand richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
15. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
16. Montage-Risiko-Klausel
16.1. Standard-Montage-Risiko-Klausel
Die Montage erfolgt auf Grundlage der vor Ort vorgefundenen baulichen Gegebenheiten. Abweichungen wie schiefe Wände, unebene Böden, nicht lot- oder fluchtgerechte Bauteile sowie verdeckte Leitungen oder Installationen (z. B. Strom, Wasser, Heizung) können Mehraufwand verursachen.
Solche Mehrleistungen sind nicht im Angebot enthalten und werden nach tatsächlichem Aufwand gesondert verrechnet, sofern sie nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.
16.2. Altbau-Zusatz (optional, sehr empfehlenswert)
Bei Altbauten können erhöhte Maßabweichungen, nicht normgerechte Bauteile sowie verdeckte Mängel auftreten. Für daraus resultierende Anpassungsarbeiten haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
16.3. Leitungs- & Untergrund-Klausel
Der Auftraggeber versichert, dass im Montagebereich keine nicht bekannten Leitungen oder Installationen verlaufen. Für Schäden durch nicht erkennbare oder nicht bekannt gegebene Leitungen übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
